Allgemeine Bedingungen für die Vermietung oder den Verleih von Veranstaltungstechnik der Firma Henkel Veranstaltungstechnik, Inhaber Dominik Henkel

§1 Geltungsbereich
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von Henkel Veranstaltungstechnik erbrachten Leistungen (hier: Vermietung, Verleih) Anwendung.

2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen Henkel Veranstaltungstechnik nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.

3. Diese AGB gelten auch dann, wenn Henkel Veranstaltungstechnik in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

4. Alle Vereinbarungen zwischen Henkel Veranstaltungstechnik und dem Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Miet- oder Leihverträge oder diesbezügliche Angebote von Henkel Veranstaltungstechnik schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.

§2 Vertragsabschluss
1. Der Mietvertrag kommt mit Übersendung einer Auftragsbestätigung von Henkel Veranstaltungstechnik zustande. Angebote, auch solche, die im Namen von Henkel Veranstaltungstechnik abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von Henkel Veranstaltungstechnik schriftlich bestätigt wurde.

2. Sofern Henkel Veranstaltungstechnik zur Bereitstellung der Mietgegenstände selbst Gegenstände von Dritten anmieten muss, erfolgt der Abschluss des Mietvertrages unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass Henkel Veranstaltungstechnik Mietgegenstände beschädigt von einem Vorvertragspartner zurückerhält und eine fachgerechte Instandsetzung vor Mietbeginn nicht mehr erfolgen kann.

3. Henkel Veranstaltungstechnik wird den Vertragspartner unverzüglich informieren, falls die Durchführung eines Mietvertrages aus den unter § 2 Ziffer 2 genannten Gründen nicht möglich ist. Etwaige Mietzahlungen werden dann zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners gegen Henkel Veranstaltungstechnik wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

4. Für den Fall der unentgeltlichen Leihe kommt das Vertragsverhältnis durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zustande, sofern keine Auftragsbestätigung übersandt wurde.

5. Sollte die Auftragsbestätigung von Henkel Veranstaltungstechnik Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Henkel Veranstaltungstechnik zur Anfechtung berechtigt, wobei diese den Irrtum beweisen muss.

§ 3 Mietgegenstand und Zweck
1. Der Miet-/Leihgegenstand bestimmt sich nach der seitens Henkel Veranstaltungstechnik übermittelten Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Henkel Veranstaltungstechnik verbindlich.

2. Henkel Veranstaltungstechnik kann die vereinbarten Geräte oder Teile ändern und durch andere ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.

3. Der Miet-/Leihgegenstand darf ausschließlich zu seinem vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine davon abweichende Nutzung ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Eine eigenständige Veränderung des Mietgegenstandes ist dem Vertragspartner nicht gestattet.

§ 4 Übergabe und Zustand
1. Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt am Sitz von Henkel Veranstaltungstechnik, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für den Fall der Leihe.

2. Für den Vertragspartner besteht die Möglichkeit, die Gegenstände durch gesonderten Auftrag von Henkel Veranstaltungstechnik an einen vom Vertragspartner zu benennenden Ort liefern zu lassen.

3. Im Rahmen der Übergabe wird, soweit vereinbart, ein Übergabeprotokoll erstellt. Sofern keine besonderen Angaben im Übergabeprotokoll erfasst werden, gilt der Miet-/Leihgegenstand als mangelfrei. Gleichzeitig wird der Vertragspartner bei der Übergabe über die Bedienung, Handhabung sowie über die Sicherheitsbestimmungen unterrichtet.

§ 5 Mietbeginn, Mietdauer
Der Beginn und die Dauer des Mietverhältnisses ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

§ 6 Miete
1. Die Höhe der vereinbarten Miete ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Die Miete wird mit Übersendung der Rechnung sofort fällig, sofern sich aus der Rechnung nicht andere Zahlungsfristen ergeben.

3. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist Henkel Veranstaltungstechnik berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

4. Im Falle der Nichtzahlung der Miete steht Henkel Veranstaltungstechnik ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Mietgegenstände zu.

§ 7 Pflichten des Vertragspartners
1. Etwa erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen, Konzessionen, GEMA- Anmeldungen, Urheber- oder Leistungsschutzrechte zum Betrieb oder der Nutzung des Mietgegenstandes sind ausschließlich Angelegenheit des Vertragspartners/Entleihers. Der Vertragspartner hat diese auf eigene Kosten einzuholen. Henkel Veranstaltungstechnik sagt die Mitwirkung zu, soweit es ihrer für die Einholung von Zustimmungen oder Genehmigungen bedarf. Die Nichterteilung etwaiger Genehmigungen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, sofern die Nichterteilung nicht auf einem Mangel des Mietgegenstandes beruht.

2. Henkel Veranstaltungstechnik weist darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. Henkel Veranstaltungstechnik bietet grundsätzlich entgeltliche Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Vertragspartner diese nicht an, so stellt er Henkel Veranstaltungstechnik von allen Ansprüchen Dritter frei, die Henkel Veranstaltungstechnik aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Vertragspartner die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.

3. Henkel Veranstaltungstechnik ist, außer bei Inanspruchnahme des Vertragspartners der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen durch Henkel Veranstaltungstechnik, nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen werden muss. Ein solcher Abbruch berechtigt die Vertragspartnerin nicht zur Kündigung des Mietvertrages.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Im Falle des Diebstahls oder des völligen Untergangs der Miet-/Leihsache hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert nebst Beschaffungskosten zu ersetzen.

5. Die Gegenstände sind durch Henkel Veranstaltungstechnik nicht gegen Verlust und Untergang, wohl aber haftpflichtversichert. Der Vertragspartner verpflichtet sich Schäden am Miet-/Leihgegenstand unverzüglich Henkel Veranstaltungstechnik mitzuteilen. Sollte aufgrund einer verspäteten Mitteilung die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein, ist der Schaden am Mietgegenstand durch den Vertragspartner zu ersetzen.

§ 8 Instandhaltung, Mängel
1. Der Vertragspartner ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen. Die grundsätzlichen konstruktiven Bauteile des Miet-/Leihgegenstandes sind von dieser Pflicht ausgenommen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Miet-/Leihgegenstand bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel oder fehlende Geräte sind Henkel Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen.

3. Hat der Vertragspartner einen Mangel nicht erkannt oder tritt dieser erst später auf, ist der Vertragspartner verpflichtet diesen Mangel Henkel Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Vertragspartner dieser Anzeigepflicht nicht nach, ist er nicht berechtigt Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Bereicherungsansprüche zu verlangen.

4. Bei einer Anmietung einer Vielzahl von Geräten und Gegenständen ist der Vertragspartner zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstande nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgeräte in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

5. Ist ein Bedienungsfehler für einen auftretenden Mangel ursächlich oder mitursächlich besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.

6. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung des Vertragspartners gegenüber Forderungen auf Miete ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Rechte des Vertrags-
partners sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Henkel Veranstaltungstechnik abtretbar.

§ 9 Haftung
1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Henkel Veranstaltungstechnik sind ausgeschlossen, es sei denn, Henkel Veranstaltungstechnik oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Miet-/Leihgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch Henkel Veranstaltungstechnik übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen Henkel Veranstaltungstechnik geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in §199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

5. Henkel Veranstaltungstechnik haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige, nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

6. Wird ein Dritter bei der Benutzung des Miet-/Leihgegenstands durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Besteller Henkel Veranstaltungstechnik bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht Henkel Veranstaltungstechnik mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Besteller die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.

§ 10 Kündigung
1. Erklärt der Vertragspartner aus Gründen die Henkel Veranstaltungstechnik nicht zu vertreten hat, nicht am Vertrag festhalten zu wollen (Bsp. Abbestellung) oder erklärt Henkel Veranstaltungstechnik die Kündigung/Rücktritt des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so schuldet der Vertragspartner die Miete in folgender Höhe:

– 10 % der vereinbarten Miete bei früherer Beendigung als bis 14 Tage vor Mietbeginn
– 50 % der vereinbarten Miete bis 14 Tage vor Mietbeginn
– 80 % der vereinbarten Miete bis 7 Tage vor Mietbeginn
– 90 % der vereinbarten Miete bis 4 Tage vor Mietbeginn
– 100 % der vereinbarten Miete bei späterer Beendigung

Soweit dies als pauschaler Schadenersatz bewertet wird, steht dem Vertragspartner von Henkel Veranstaltungstechnik die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder gar keinen Schadens zu.

2. Henkel Veranstaltungstechnik kann das Miet-/Leihverhältnis fristlos kündigen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden wesentlich verschlechtert hat, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

3. Henkel Veranstaltungstechnik ist darüber hinaus bei einer zweckfremden Nutzung des Miet-/Leihgegenstandes zur fristlosen Kündigung des Miet-/Leihvertrages berechtigt.

§ 11 Rückgabe, Nutzungsentschädigung
1. Ist die Abholung des Miet-/ Leihgegenstandes durch Henkel Veranstaltungstechnik nicht gesondert vereinbart, hat der Vertragspartner den Miet-/Leihgegenstand zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vollständig und gereinigt zurückzugeben.

2. Setzt der Vertragspartner nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Gebrauch fort, führt dies nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Miet-/Leihverhältnisses. Im Falle der verspäteten Rückgabe schuldet der Vertragspartner die Kosten für den jeweiligen Gegenstand entsprechend der gültigen Preisliste der Henkel Veranstaltungstechnik.

3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes aufgrund des Verzuges bleibt davon unberührt.

4. Für den Fall, dass die Rückgabe der Miet-/Leihgegenstände in ungereinigtem Zustand erfolgt, hat der Vertragspartner die Kosten der Reinigung zu tragen.

5. Sollte Henkel Veranstaltungstechnik nach der Rückgabe und vor der Weitervermietung Mängel an Miet-/Leihgegenstand feststellen, behält sich Henkel Veranstaltungstechnik die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

§ 12 Schlussbestimmungen
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Henkel Veranstaltungstechnik gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.

2. Erfüllungsort ist Bidingen.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zulässig, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg.

4. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Henkel Veranstaltungstechnik.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Allgemeine Geschäftbedingungen der Firma Henkel Veranstaltungstechnik, Inhaber Dominik Henkel für Dienstleistungen

§ 1 Vorbemerkungen
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von Henkel Veranstaltungstechnik erbrachten Dienstleistungen Anwendung.

2. Diese AGB gelten nur gegenüber Übernehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

3. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder den Abschluss des Dienstvertrages unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen Henkel Veranstaltungstechnik nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt. Eine erklärte Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht jedoch für frühere oder künftige Leistungen.

4. Diese AGB gelten auch dann, wenn Henkel Veranstaltungstechnik in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

5. Soweit Dienstleistungsverträge oder Dienstleistungsvertragsangebote der Henkel Veranstaltungstechnik schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Dienstleistung, wie sie erbracht wird oder im Dienstvertrag beschrieben ist, nicht die Erzielung eines bestimmten (wirtschaftlichen) Erfolgs. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Henkel Veranstaltungstechnik verbindlich.

2. Rechtliche und steuerliche Dienstleistungen werden durch Henkel Veranstaltungstechnik nicht erbracht.

3. Henkel Veranstaltungstechnik wird ihre Leistungen für den Vertragspartner ausschließlich nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über den vereinbarten Inhalt des Dienstvertrages hinausgehende Leistung schuldet Henkel Veranstaltungstechnik nicht.

4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Vertragspartner zu beschaffen und Henkel Veranstaltungstechnik rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Henkel Veranstaltungstechnik wird dem Vertragspartner hierzu notwendige Unterlagen aushändigen.

5. Änderungen des Vertragsgegenstandes, die dem technischen Fortschritt oder der Durchführbarkeit der Leistungen der Henkel Veranstaltungstechnik dienen, behält sich Henkel Veranstaltungstechnik auch nach Abschluss eines Dienstleistungsvertrages vor, soweit nicht Preis, Lieferzeit, Verwendungsmöglichkeit oder Funktion beeinträchtigt werden oder die Änderungen dem Vertragspartner zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird.

§ 3 Vertragsabschluss
1. Henkel Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Aufträge des Vertragspartners durch Abschluss eines Dienstleistungsvertrages oder durch Erbringung der Dienstleistung anzunehmen. Angebote, auch solche, die im Namen von Henkel Veranstaltungstechnik abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von Henkel Veranstaltungstechnik schriftlich bestätigt oder durchgeführt wurde.

2. Angebote, auch solche, die im Namen von Henkel Veranstaltungstechnik abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde.

3. Sollte der Dienstleistungsvertrag Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, sind die Parteien zur Anfechtung berechtigt, wobei die anfechtende Partei den Irrtum beweisen muss.

4. Gewichts- oder Maßangaben sowie Angaben zur Durchführung oder Darstellung (z.B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen u.ä.) sind nur annähernd genau wiedergegeben, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Vertragspartners als verbindlich bezeichnet werden.

§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Zahlungsbedingungen abgerechnet.

2. Soweit vereinbart, erhält Henkel Veranstaltungstechnik eine Vergütung nach Zeitaufwand in Form eines Zeithonorars. Die aufgewandte Arbeitszeit wird im 15-Minuten-Takt erfasst und unter Beschreibung der konkreten Dienstleistung in übersichtlicher Form schriftlich festgehalten und als Anlage jeder Abrechnung beigelegt.

3. Die im Angebot oder im Dienstleistungsvertrag geregelte Vergütung versteht sich als Nettopreis zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4. Für Leistungen, die Henkel Veranstaltungstechnik bzw. deren Erfüllungsgehilfen nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

5. Kosten, die Henkel Veranstaltungstechnik dadurch entstehen, dass nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Vertragspartners nachträgliche Änderungen am Vertragsinhalt vorgenommen werden müssen oder dass der Vertragspartner die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt, notwendigen baulichen Maßnahmen oder sonstige vereinbarte Vorbereitungsmaßnahmen nicht durchgeführt hat, hat allein der Vertragspartner zu tragen.

6. Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Henkel Veranstaltungstechnik gutgeschrieben sein, soweit in dem Dienstleistungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

7. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist Henkel Veranstaltungstechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

8. Soweit Vorauszahlung mit dem Vertragspartner vereinbart ist, ist Henkel Veranstaltungstechnik zur Zurückbehaltung ihrer Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung berechtigt.

9. Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Vertragspartners, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist Henkel Veranstaltungstechnik berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen.

§ 5 Stornierung durch den Vertragspartner
1. Möchte der Vertragspartner aus Gründen, die von Henkel Veranstaltungstechnik nicht zu vertreten sind, den Dienstleistungsvertrag stornieren, bedarf die Stornierungserklärung der Schriftform. In diesem Fall schuldet der Vertragspartner die vereinbarte Vergütung in folgender Höhe:

50% der Vergütung bis 14 Tage vor Vertragsbeginn,
80% der Vergütung bis 7 Tage vor Vertragsbeginn, sowie die volle Vergütung bei späterer Stornierung.

• 10 % des vereinbarten Betrages bei früherer Beendigung als bis 14 Tage vor Mietbeginn
• 50 % des vereinbarten Betrages bis 14 Tage vor Mietbeginn
• 80 % des vereinbarten Betrages bis 7 Tage vor Mietbeginn
• 90 % des vereinbarten Betrages bis 4 Tage vor Mietbeginn
• 100 % des vereinbarten Betrages bei späterer Beendigung

Soweit dies als pauschaler Schadenersatz bewertet wird, steht dem Vertragspartner von Henkel Veranstaltungstechnik die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder gar keinen Schadens offen.

2. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Stornierungserklärung bei Henkel Veranstaltungstechnik maßgeblich.

3. Der Vertragspartner ist auch dann zur Zahlung der Vergütung gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die Henkel Veranstaltungstechnik nicht zu vertreten hat, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies auf Grund des Fehlens einer vom Vertragspartner einzuholenden Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Publikumsinteresse oder ähnlichem erfolgt.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
1. Der Vertragspartner kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht gel-
tend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber Henkel Veranstaltungstechnik ausgeschlossen.

2. Der Vertragspartner ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.

§ 7 Gewährleistung, Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
1. Henkel Veranstaltungstechnik führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Vertragspartners bezogen durch.

2. Henkel Veranstaltungstechnik kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und Henkel Veranstaltungstechnik die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat Henkel Veranstaltungstechnik höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Henkel Veranstaltungstechnik mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig von Henkel Veranstaltungstechnik verursacht worden sind.

3. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist Henkel Veranstaltungstechnik berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderungen und um eine angemessene Ablaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abs.2 die Leistung von Henkel Veranstaltungstechnik dauerhaft unmöglich, so wird diese von ihren Vertragspflichten frei.

4. Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von Henkel Veranstaltungstechnik zu vertreten sind, gilt § 8 dieser AGB ergänzend.

5. Henkel Veranstaltungstechnik ist berechtigt, die vereinbarte Dienstleistung selbst oder durch hinreichend qualifizierte Dritte zu erbringen, soweit nicht vertraglich eine höchstpersönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart ist.

§ 8 Haftung
1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Henkel Veranstaltungstechnik sind unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Henkel Veranstaltungstechnik oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch die Verwenderin übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die Verwenderin geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
1. Henkel Veranstaltungstechnik gewährleistet, alleinige Inhaberin der gewerblichen Schutzrechte, einschließlich der Schutzrechte an vertraulichen Informationen, technischem Knowhow und anderen Geschäftsgeheimnissen, (i) Computerprogramme, (Quell-)Codes, Datenbanken etc. („Software“), (ii) sowie den entsprechenden Materialien, Dokumentationen und Informationen („Dokumentation“), welches sie im Rahmen ihrer Leistungserbringung einsetzt („geschütztes Material“), zu sein. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, erhält der Vertragspartner ein nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares Recht, das geschützte Material in dem zum vereinbarten Gebrauch erforderlichen Umfang zu nutzen. Geschütztes Material darf nicht für andere als den üblichen Zweck verwendet werden und ist auch nicht dafür vorgesehen. Henkel Veranstaltungstechnik gewährleistet auch nicht die Zweckdienlichkeit für einen anderen Gebrauch.

2. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Henkel Veranstaltungstechnik von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Benutzung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung wird der Vertragspartner auf seine Kosten die schutzrechtsverletzenden Teile ändern oder austauschen oder die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Unterlagen vom berechtigten Dritten erwirken. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, erhält Henkel Veranstaltungstechnik ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die zur Verfügung gestellten Unterlagen in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch erforderlichen Umfang zu nutzen.

§ 10 Freistellung
Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Schutzrechtsverletzung und einer damit verbundenen eingeschränkten Nutzbarkeit des geschützten Materials für den Vertragspartner nach § 9 Absatz 1 bzw. der zur Verfügung gestellten Unterlagen für Henkel Veranstaltungstechnik gemäß § 9 Absatz 2 resultieren.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/oder im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.

2. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden, Kraft gesetzli-
cher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.

3. Die Vertragsparteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne des § 11 Abs. 1 bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 11 Abs. 1 verpflichten.

4. Die Vertragsparteien werden das Datengeheimnis im Sinne des BDSG wahren und bei der Ausführung des Auftrags nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

§ 12 Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis endet entweder mit Erbringung der Dienstleistung oder mit Kündigung des Dienstleistungsvertrages gemäß den dort geregelten Kündigungsfristen. Sofern es sich um ein unbefristetes auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis handelt und keine Kündigungsfrist im Dienstleistungsvertrag vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

2. Henkel Veranstaltungstechnik ist zur außerordentlichen Kündigung des Dienstleistungsvertrages sowie zum Abbruch der Durchführung der Dienstleistung berechtigt, wenn die Sicherheit des von Henkel Veranstaltungstechnik gestellten Personals, der Besucher oder Dritter und/oder der von Henkel Veranstaltungstechnik zur Durchführung des Dienstleistungsvertrages verwendeten Anlagen nicht gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere bei Nichteinhaltung von bau- und polizeirechtlicher Normen sowie anderer Mängel, die die Gesundheit und das Leben anderer Personen gefährden können.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Abs. 2 hat Henkel Veranstaltungstechnik auch dann, wenn der Vertragspartner Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlageund/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Erfüllungsgehilfen von Henkel Veranstaltungstechnik von Bedeutung sind.

4. Vom Vertragspartner überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel werden mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufgefordert zurückgegeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Henkel Veranstaltungs-
technik gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.

2. Die Vertragssprache ist deutsch.

3. Erfüllungsort ist Bidingen.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand, soweit zulässig, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg.

5. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Henkel Veranstaltungstechnik.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Stand: Januar 2017

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Henkel Veranstaltungstechnik, Inhaber Dominik Henkel

§ 1 Vorbemerkungen
1. Die Lieferungen und Leistungen der Henkel Veranstaltungstechnik erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

3. Entgegenstehenden oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Henkel Veranstaltungstechnik hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Leistungen.

4. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Henkel Veranstaltungstechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

5. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerken-
nung von Henkel Veranstaltungstechnik.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware bzw. die Leistung, die in der Auftragsbestätigung definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Henkel Veranstaltungstechnik verbindlich.

2. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 3 Vertragsschluss
1. Henkel Veranstaltungstechnik ist berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen. Eine eventuell durch Henkel Veranstaltungstechnik versandte Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

2. Angebote, auch solche, die in unserem Namen abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von Henkel Veranstaltungstechnik schriftlich bestätigt bzw. durchgeführt wurde.

3. Sollte die Auftragsbestätigung der Henkel Veranstaltungstechnik Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollte die Preisfestlegung technisch bedingten Übermittlungsfehlern zugrunde liegen, ist Henkel Veranstaltungstechnik zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.

4. Sämtliche zwischen Henkel Veranstaltungstechnik und dem Käufer bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Preise, Zahlungsweise, Aufrechnung
1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise von Henkel Veranstaltungstechnik ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für den Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Rechnungen von Henkel Veranstaltungstechnik sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonti gewährt Henkel Veranstaltungstechnik nur, sofern dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Der Käufer gerät mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug.

4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist Henkel Veranstaltungstechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Ist Henkel Veranstaltungstechnik in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

5. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, ist Henkel Veranstaltungstechnik – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – dazu berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Henkel Veranstaltungstechnik anerkannt sind.

7. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Käufer in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Die vereinbarte Lieferfrist ist von Henkel Veranstaltungstechnik eingehalten, wenn sie bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung und Abholbereitschaft der Ware an den Käufer mitgeteilt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.

4. Henkel Veranstaltungstechnik ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen zu leisten.

5. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort ver-
sandt, so geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

6. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Henkel Veranstaltungstechnik. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Henkel Veranstaltungstechnik zu vertreten ist. Henkel Veranstaltungstechnik den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich schriftlich informieren und einen bereits entrichteten Kaufpreis unverzüglich zurückerstatten.

7. Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Ge-
walt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnah-
mestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Henkel Veranstaltungstechnik behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die ihr aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Henkel Veranstaltungstechnik berechtigt, die Ware zurückzuverlangen. Die Zurücknahme der Ware durch Henkel Veranstaltungstechnik bedeutet einen Rücktritt vom Vertrag. Henkel Veranstaltungstechnik ist nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Das Eigentum von Henkel Veranstaltungstechnik erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für Henkel Veranstaltungstechnik als Herstellerin. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Henkel Veranstaltungstechnik nicht gehörenden Sachen erwirbt Henkel Veranstaltungstechnik Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

3. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an Henkel Veranstaltungstechnik ab. Henkel Veranstaltungstechnik nimmt die Abtretung schon jetzt an. Bei Veräußerung von Waren, an denen Henkel Veranstaltungstechnik Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil von Henkel Veranstaltungstechnik entspricht.

4. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen Henkel Veranstaltungstechnik gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum bzw. Miteigentum von Henkel Veranstaltungstechnik stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an Henkel Veranstaltungstechnik abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Henkel Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann Henkel Veranstaltungstechnik verlangen, dass der Käufer Henkel Veranstaltungstechnik die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Henkel Veranstaltungstechnik vornehmen.

6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, wird Henkel Veranstaltungstechnik auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 7 Mängelgewährleistung
1. Neu-Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen, soweit nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob diese von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel an den Waren sind Henkel Veranstaltungstechnik unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt.

3. Soweit ein Mangel an der Neu-Ware vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl und nach Setzung einer angemessenen Frist Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung im Sinne des § 440 S. 2 BGB fehl-
schlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch, wenn Henkel Veranstaltungstechnik die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.

4. Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung trägt Henkel Veranstaltungstechnik nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden verjähren die Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von Henkel Veranstaltungstechnik gelieferten Neu-Waren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs.3 und Abs.4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

6. Außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden sind sämtliche Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von Henkel Veranstaltungstechnik gelieferten gebrauchten Waren vollständig ausgeschlossen.

7. Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaftem oder nachlässigem Gebrauch, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Montage oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Käufer die sich insbesondere aus der Betriebsanleitung ergebenden Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Überprüfung sowie Pflege der Ware nicht befolgt hat.

8. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche.

9. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftung
1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers gegen Henkel Veranstaltungstechnik sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Henkel Veranstaltungstechnik oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.

5. Soweit die Haftung der Henkel Veranstaltungstechnik ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Henkel Veranstaltungstechnik.

6. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen Henkel Veranstaltungstechnik geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Henkel Veranstaltungstechnik; diese ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Henkel Veranstaltungstechnik.

5. Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klau-
seln.

6. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

Stand: Januar 2017